Satzung des Vereins

MusiKAHLisch e.V.

 

§ 1    Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „MusiKAHLisch“ nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz „e.V.“und hat seinen Sitz in Kahl am Main. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt beim Amtsgericht Aschaffenburg in Unterfranken.

§ 2    Zweck / Aufgabe

 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung des kulturellen Lebens vor Ort, der Förderung der geistigen und kulturellen Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Förderung des Laienmusikschaffens und der Förderung von musikalisch hochbegabten Kindern.

 

2.     Zur Durchführung dieser Aufgaben unterhält der Verein verschiedene Abteilungen. Derzeit (noch in kommunaler Trägerschaft befindlich) sind dies: die Musikzwerge (2-4 Jahre), die musikalische Früherziehung (4-6 Jahre) und der Instrumentalunterricht. Weitere Abteilungen im Sinne des Vereinszweckes können jederzeit durch Vorstandsbeschluß eröffnet werden. Auch bei Wegfall einer Abteilung gilt der Vereinszweck unabhängig von der Anzahl der bestehenden Abteilungen als erfüllt. Der Verein übernimmt die bestehenden Abteilungen aus der Trägerschaft der Gemeinde Kahl zum 01.01.2010.

 

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und / oder zur Förderung der genannten Aufgaben verwendet werden.

 

4.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Gemeinde Kahl, die es unmittelbar und ausschließlich für die in §2, Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.

 

5.     Der Verein versucht, Satzungszweck und -aufgaben mit Hilfe von ehrenamtlichen Mitarbeitern zu erreichen.. Auch hauptamtliche Mitarbeiter können nach Bedarf verpflichtet werden.

 

6.     Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

7.     Der Verein ist hinsichtlich Politik und Weltanschauung vollkommen neutral.

 

 § 3  Geschäftsjahr

 

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4    Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu dessen Zweck (§ 2) bekennt, sowie die Satzung voll anerkennt.

 

2.     Der Verein hat

 

-          ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und

-          Ehrenmitglieder mit Stimmrecht.

 

Mitglieder ab dem Alter von 16 Jahren dürfen ihr Stimmrecht selbst ausüben. Jüngere Mitglieder werden durch einen Erziehungsberechtigten vertreten.

3.     Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Der Antrag soll Name, Alter, Beruf , Anschrift mit Telefonnummer, Mail-Adresse und die Unterschrift des Antragstellers enthalten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters notwendig.

4.   Der Verein erhebt Mitgliedsjahresbeiträge auf Grundlage der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Gebührenordnung. Sie sind nach Beitritt sofort und dann jeweils zum Jahresanfang fällig. Eine anteilige Rückerstattung des Beitrages findet nicht statt.

5.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit beim Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn sein Verhalten nicht mehr mit dem Grundsatz des Vereins § 2 übereinstimmt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 5    Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

1.     die Mitgliederversammlung

2.     der Vorstand

 

§ 6    Mitgliederversammlung

 

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich  statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post, bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letzt bekannte Anschrift/ letzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/ Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Vorschläge zur Satzungsänderung unter Wahrung der Gemeinnützigkeit des Vereins müssen der Einladung beigelegt sein.

2.     Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/ oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsantrag) beschließt die Versammlung.

3.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich

        unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

4.     In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme (lt. §4, Abs. 2). Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Der Beschlußfassung der

        Mitgliederversammlung unterliegen:        

 

-   der Jahresbericht des Vorstandes

-   Genehmigung des Jahresabschlusses

-   Entlastung des Vorstandes

-   Wahl der Kassenprüfer

-   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

-   Änderung der Satzung auf Vorschlag des Vorstandes

-   Auflösung des Vereins

-   die Beitragsfestlegung auf Vorschlag des Vorstandes

-   die Ernennung eines Ehrenmitgliedes

 

5.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Die Abstimmungen erfolgen offen  durch Handzeichen, auf Antrag geheim. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der  Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung

       des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder notwendig.

6.   Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7    Vorstand

 

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.

1.     Der Vorstand besteht aus:

 

- dem Vorsitzenden,
- dessen Stellvertreter,
- dem Schriftführer und
- dem Kassierer.

 

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung je nach Erfordernis eine beliebige Anzahl von Beisitzern wählen.

 

2.     Der Vorsitzende des Vorstandes, der Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer sind gemäß § 26 BGB befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Der zweite Vorsitzende (oder Schriftführer/Kassierer) ist gegenüber dem Verein verpflichtet, nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden (oder der Schriftführer bei Verhinderung des ersten und zweiten Vorsitzenden etc.) von seiner Vertretungsmacht Gebrauch zu machen. Diese Verpflichtung gilt nur im Innenverhältnis.

3.    Der Vorstand nimmt alle anfallenden Aufgaben wahr. Dies sind im Speziellen:

 

-          Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Erstellen der Tagesordnung

-          Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

-          Festsetzung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes

-          Aufstellung von Richtlinien und Nutzungsordnungen

-          Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen

-          Beschlußfassung über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern

 

4.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Eine

        Abwahl des Vorstandes ist durch die Mitgliederversammlung nach § 6 (5) möglich.

 

5.     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so beruft der Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger.

6.     Erlischt die Mitgliedschaft im Verein, so erlischt ebenfalls eine Mitgliedschaft im Vorstand.
 

7.     Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

8.     Der Vorstand ist, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9.     Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn beauftragten Vorstandsmitglied zu seiner Sitzung einberufen. Die Einladung mit der Sitzung.

       Tagesordnung ergeht schriftlich spätestens vier Tage vor dem Termin. Der Vorsitzende oder ein      

      von ihm beauftragtes  Vorstandsmitglied leitet die 

 

§ 8    Gemeinnützigkeit / Finanzen

 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

       Abgabenordnung (AO).

 

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.     Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für

        Darlehen gelten die vertraglichen Abmachungen. 

 

4.     Die für die Arbeit des Vereins notwendigen Mittel werden durch Beiträge, Spenden und allgemeine Zuwendungen aufgebracht.

5.     Sämtliche Vermögenswerte und Geldmittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden und dürfen nur für diese

        verwendet   werden. Der Verein darf Niemanden durch zweckfremde Ausgaben, auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütung von

        Dienstleistungen, begünstigen.

§ 9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 

1.     Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten

        über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 

2.     Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

 

-          Speicherung

-          Bearbeitung

-          Verarbeitung

-          Übermittlung

 

       ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B.

       Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

3.     Jedes Mitglied hat das Recht auf

 

-          Auskunft über seine gespeicherten Daten

-          Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

-          Sperrung seiner Daten, sowie Bildmaterial

-          Löschung seiner Daten, sowie Bildmaterial

 

4.     Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien, sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 10 Abteilungen

 

1.     Innerhalb des Vereins können sich auf Beschluss des Vorstandes Abteilungen mit besonderer Bestimmung organisieren.

 

2.     Die Abteilung ist rechtlich unselbständige Untergliederung des Gesamtvereins und zur Außenvertretung des Vereins nicht berechtigt. Der

        Abteilungsleiter hat die Vertretungsvollmacht für die Abteilung, die er vertritt. Der Vorstand gemäß § 5 dieser Satzung kann in Einzelfällen oder

        generell dem Abteilungsleiter Vertretungsvollmacht für den Verein erteilen.

 

3.     Die Mitglieder der Abteilung bestimmen die innere Organisation ihrer Abteilung selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten.

Abteilungsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.

 

4.     Der jeweilige Leiter einer Abteilung wird automatisch Kraft seines Amtes als zusätzlicher Beisitzer in den Vereinsvorstand berufen.

 

 Kahl, den 20. Juli 2009