Satzung des Vereins
MusiKAHLisch e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen „MusiKAHLisch“ nach Eintragung in das Vereinsregister
mit dem Namenszusatz „e.V.“und hat seinen Sitz in Kahl am Main. Die Eintragung
in das Vereinsregister erfolgt beim Amtsgericht Aschaffenburg in Unterfranken.
§ 2 Zweck / Aufgabe
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung des kulturellen Lebens vor Ort, der Förderung der geistigen und kulturellen Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Förderung des Laienmusikschaffens und der Förderung von musikalisch hochbegabten Kindern.
2. Zur Durchführung dieser Aufgaben unterhält der Verein verschiedene Abteilungen. Derzeit (noch in kommunaler Trägerschaft befindlich) sind dies: die Musikzwerge (2-4 Jahre), die musikalische Früherziehung (4-6 Jahre) und der Instrumentalunterricht. Weitere Abteilungen im Sinne des Vereinszweckes können jederzeit durch Vorstandsbeschluß eröffnet werden. Auch bei Wegfall einer Abteilung gilt der Vereinszweck unabhängig von der Anzahl der bestehenden Abteilungen als erfüllt. Der Verein übernimmt die bestehenden Abteilungen aus der Trägerschaft der Gemeinde Kahl zum 01.01.2010.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und / oder zur Förderung der genannten Aufgaben verwendet werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Gemeinde Kahl, die es unmittelbar und ausschließlich für die in §2, Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.
5. Der Verein versucht, Satzungszweck und -aufgaben mit Hilfe von ehrenamtlichen Mitarbeitern zu erreichen.. Auch hauptamtliche Mitarbeiter können nach Bedarf verpflichtet werden.
6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
7. Der Verein ist hinsichtlich Politik und Weltanschauung vollkommen neutral.
§
3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu dessen Zweck (§ 2) bekennt, sowie die Satzung voll anerkennt.
2. Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und
- Ehrenmitglieder mit Stimmrecht.
Mitglieder ab dem Alter von 16 Jahren dürfen ihr Stimmrecht selbst
ausüben. Jüngere Mitglieder werden durch einen Erziehungsberechtigten
vertreten.
3.
Über
die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem
Antrag. Der Antrag soll Name, Alter, Beruf , Anschrift mit Telefonnummer,
Mail-Adresse und die Unterschrift des Antragstellers enthalten. Bei
Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters
notwendig.
4. Der Verein erhebt Mitgliedsjahresbeiträge
auf Grundlage der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Gebührenordnung.
Sie sind nach Beitritt sofort und dann jeweils zum Jahresanfang fällig. Eine
anteilige Rückerstattung des Beitrages findet nicht statt.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit beim Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn sein Verhalten nicht mehr mit dem Grundsatz des Vereins § 2 übereinstimmt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich statt. Sie wird vom Vorstand
mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn
die Einladung per E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit
dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post, bzw. der Absendung der E-Mail.
Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letzt bekannte
Anschrift/ letzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von
Adressänderungen/ Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des
Mitglieds. Vorschläge zur Satzungsänderung unter Wahrung der Gemeinnützigkeit
des Vereins müssen der Einladung beigelegt sein.
2.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen oder Ergänzungen der
Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung
beantragten Änderungen und/ oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsantrag)
beschließt die Versammlung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme (lt. §4, Abs. 2). Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Der Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung unterliegen:
- der Jahresbericht des Vorstandes
- Genehmigung des Jahresabschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Änderung der Satzung auf Vorschlag des Vorstandes
- Auflösung des Vereins
- die Beitragsfestlegung auf Vorschlag des Vorstandes
- die Ernennung eines Ehrenmitgliedes
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung
des Vereins
eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder notwendig.
6. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
des Vorstandes.
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dessen Stellvertreter,
- dem Schriftführer und
- dem Kassierer.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung je nach Erfordernis eine beliebige Anzahl von Beisitzern wählen.
2.
Der
Vorsitzende des Vorstandes, der Stellvertreter, der Schriftführer und der
Kassierer sind gemäß § 26 BGB befugt, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich allein zu vertreten. Der zweite Vorsitzende (oder
Schriftführer/Kassierer) ist gegenüber dem Verein verpflichtet, nur bei
Verhinderung des ersten Vorsitzenden (oder der Schriftführer bei Verhinderung
des ersten und zweiten Vorsitzenden etc.) von seiner Vertretungsmacht Gebrauch
zu machen. Diese Verpflichtung gilt nur im Innenverhältnis.
3. Der Vorstand nimmt alle anfallenden Aufgaben wahr. Dies sind im Speziellen:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Erstellen der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Festsetzung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
- Aufstellung von Richtlinien und Nutzungsordnungen
- Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Beschlußfassung über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Eine
Abwahl des Vorstandes ist durch die Mitgliederversammlung nach § 6 (5) möglich.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor
Ablauf der Wahlperiode aus, so beruft der Vorstand für den Rest der Wahlperiode
einen Nachfolger.
6. Erlischt die Mitgliedschaft im Verein, so
erlischt ebenfalls eine Mitgliedschaft im Vorstand.
7. Über die Verhandlungen wird eine
Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer
unterzeichnet wird.
8.
Der
Vorstand ist, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist,
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
9.
Der
Vorstand wird vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn beauftragten
Vorstandsmitglied zu seiner Sitzung einberufen. Die Einladung mit der Sitzung.
Tagesordnung ergeht schriftlich
spätestens vier Tage vor dem Termin. Der Vorsitzende oder ein
von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die
§ 8 Gemeinnützigkeit / Finanzen
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für
Darlehen gelten die vertraglichen Abmachungen.
4. Die für die Arbeit des Vereins notwendigen
Mittel werden durch Beiträge, Spenden und allgemeine Zuwendungen aufgebracht.
5. Sämtliche Vermögenswerte und Geldmittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden und dürfen nur für diese
verwendet werden. Der Verein darf Niemanden durch zweckfremde Ausgaben, auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütung von
Dienstleistungen, begünstigen.
§ 9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten
über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B.
Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten, sowie Bildmaterial
- Löschung seiner Daten, sowie Bildmaterial
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien, sowie elektronischen Medien zu.
§ 10 Abteilungen
1. Innerhalb des Vereins können sich auf Beschluss des Vorstandes Abteilungen mit besonderer Bestimmung organisieren.
2. Die Abteilung ist rechtlich unselbständige Untergliederung des Gesamtvereins und zur Außenvertretung des Vereins nicht berechtigt. Der
Abteilungsleiter hat die Vertretungsvollmacht für die Abteilung, die er vertritt. Der Vorstand gemäß § 5 dieser Satzung kann in Einzelfällen oder
generell dem Abteilungsleiter Vertretungsvollmacht für den Verein erteilen.
3. Die Mitglieder der Abteilung bestimmen die innere Organisation ihrer Abteilung selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten.
Abteilungsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.
4. Der jeweilige Leiter einer Abteilung wird automatisch Kraft seines Amtes als zusätzlicher Beisitzer in den Vereinsvorstand berufen.
Kahl, den 20. Juli
2009